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Tritt gegen Radarfalle: Täter zu hoher Strafe verurteilt!

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Tritt gegen Radarfalle: Täter zu hoher Strafe verurteilt!

Aktualisiert am 10.05.2025, 12:46 Uhr

© Reinhard Schmid

auto motor und sport

Dieser Beitrag wurde automatisch veröffentlicht und nicht durch unsere Redaktion bearbeitet.

Ein Tritt gegen eine mobile Radarfalle kann nicht nur ein Bußgeld nach sich ziehen – sondern auch eine strafrechtliche Verurteilung. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

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Die Klarstellung des Gerichts: Wer eine Geschwindigkeitsmessanlage vorsätzlich umwirft und deren Betrieb unterbricht, macht sich strafbar – auch wenn das Gerät dabei nicht beschädigt wird.

Auslöser für das Verfahren war ein Vorfall am Karfreitag des Jahres 2023. Ein Mann hatte gegen einen mobilen Blitzer getreten, der am Straßenrand aufgestellt war. Die Anlage kippte daraufhin um und war für etwa eine Stunde außer Betrieb. Die Kameratechnik blieb jedoch unbeschädigt, und auch das Gehäuse der Radarfalle wies keine Schäden auf. Dennoch wurde der Fall strafrechtlich verfolgt und landete letztlich vor dem Oberlandesgericht Hamm.

Die Richter bestätigten nach Meldung des "Legal Tribune Online" die vorangegangenen Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts Paderborn. Nach ihrer Auffassung liegt in dem Vorgang ein strafbarer Eingriff in den Betrieb einer öffentlichen Einrichtung vor. Maßgeblich war dabei § 316b Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches. Die Vorschrift stellt das "Verhindern oder Stören des Betriebs" einer Einrichtung, die der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dient, unter Strafe – etwa durch Zerstörung, Beschädigung oder auch Unbrauchbarmachung einer solchen Einrichtung. Die Frage, ob das Gerät bei dem Vorfall objektiv beschädigt wurde, war aus Sicht des Gerichts nicht entscheidend. Es reiche aus, dass der Betrieb durch das Umstoßen tatsächlich unterbrochen wurde.

Hohe Geldstrafe halbiert

Das Oberlandesgericht folgte in seiner Begründung der gängigen Rechtsprechung, wonach auch das zeitweilige Unbrauchbarmachen durch gezielte Handlungen einen Straftatbestand erfüllt. Die Tatsache, dass das Gerät lediglich umgefallen war und nicht zerstört wurde, sei unerheblich, solange es seine Funktion nicht mehr ausüben könne – in diesem Fall die Geschwindigkeitsüberwachung.

Die Strafe fiel dabei milder aus als in der ersten Instanz. Ursprünglich war der Täter zu einer Geldstrafe in Höhe von 3.200 Euro verurteilt worden. Im Berufungsverfahren wurde der Betrag auf 1.600 Euro reduziert – konkret auf 40 Tagessätze à 40 Euro. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hat Signalwirkung für vergleichbare Fälle. Sie macht deutlich, dass auch geringfügige Eingriffe in den Betrieb öffentlicher Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen ernst genommen und strafrechtlich verfolgt werden können. Eine vorsätzliche Störung reicht unter bestimmten Voraussetzungen aus, um den Tatbestand der Störung öffentlicher Betriebe zu erfüllen – unabhängig davon, ob ein materieller Schaden entsteht.


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