„Wie erkenne ich qualifizierte Ernährungsberater*innen oder Ernährungstherapeut*innen? Worauf sollte ich bei Anbieter*innen von Ernährungsbildung achten?“
Auf diese Fragen liefert die Rahmenvereinbarung zur „Qualitätssicherung in der Ernährungsberatung/-therapie und Ernährungsbildung in Deutschland“ des Koordinierungskreises Antworten.
Die Rahmenvereinbarung liegt in der Version vom 01.02.2024 vor. Ihr Ziel ist es, fachliche, methodische und prozessorientierte Standards zur Qualitätssicherung auf der Grundlage aktuell geltender Bestimmungen gemeinsam zu definieren. Auch werden unterschiedliche Qualifikationen und Fortbildungen von Ernährungsfachkräften transparent dargestellt. Ein weiteres wichtiges Kriterium ist die Neutralität: Bei seriösen und qualitätsgesicherten Beratungs- und Bildungsmaßnahmen sind Bewerbung und Verkauf von Produkten ausgeschlossen.
Fassung vom 01.02.2024, nicht barrierefrei
Mit einer „Ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung“ bescheinigt der Arzt*die Ärztin, dass eine medizinische Notwendigkeit für eine Ernährungstherapie vorliegt. Mit dem ausgefüllten Dokument können Patient*innen eine qualifizierte Ernährungsfachkraft aufsuchen und im Vorfeld die (Teil-)Bezuschussung bei ihrer Krankenkasse beantragen.
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